Recht: Fahrtenbuchauflage nicht immer möglich

Wenn mit einem Auto Verkehrsverstöße begangen wurden und der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, droht dem Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage. Diese kann aber nicht ohne weiteres angeordnet werden.

Eine Fahrtenbuchauflage ist nur dann angemessen, wenn beispielsweise der Halter des Fahrzeuges überhaupt nicht daran mitwirkt, den Fahrer zu identifizieren. Weitere Voraussetzung ist, dass die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des Täters ausgeschöpft hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 18. Mai 2015 (AZ: M 23 S 15.919).

Mit dem Auto des Mannes war jemand zweimal erheblich zu schnell gefahren. Einmal wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften und einmal um 23 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften überschritten.

Die Fahrerin war geblitzt worden. Die Fotos zeigen eine circa 20 bis 30 Jahre alte Frau. Auf dem Anhörungsbogen teilte der Mann mit, dass er sein Auto seinem Sohn geliehen habe.

Weitere Ermittlungen beim Einwohnermeldeamt ergaben, dass der Mann alleine wohnte und auch niemand bei ihm gemeldet war. Das Verfahren wurde dann wegen Verjährung eingestellt. Gegen die Auflage, künftig ein Fahrtenbuch zu führen, wehrte sich der Autofahrer.

Er hatte Erfolg. Zum einen könne man dem Mann nicht vorwerfen, nicht mitgewirkt zu haben. Er habe seinen Sohn als möglichen Fahrer angegeben. Zum anderen habe die Behörde nicht alles getan, um den Sachverhalt aufzuklären.
Bevor sie eine Fahrtenbuchauflage anordneten, müssten Behörden beispielsweise Hausbesuche machen, Namensschilder, Briefkasten und Klingelanlage überprüfen, die Nachbarn befragen und gegebenenfalls angebotene Zeugen vernehmen. Dies sei üblicherweise auch noch innerhalb der Verjährungsfrist möglich. Die Erkrankung der zuständigen Sachbearbeiterin habe darauf keinen Einfluss.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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