Recht: Zutritt zu Hotels für Kinder und Jugendliche

Besonderes Marketingkonzept oder Diskriminierung? Manche Hotels wollen nur erwachsene Gäste beherbergen und weigern sich, Kinder und Jugendliche dort übernachten zu lassen. Sind solche „kinderfreien Zonen“ in Hotels oder Cafés rechtlich eigentlich erlaubt?

Im vergangenen Jahr machte ein kleines Luxushotel im brandenburgischen Bad Saarow Schlagzeilen, als publik wurde, dass das Hotel sein Marketingkonzept geändert hat. Danach dürfen dort keine Gäste mehr übernachten, die jünger als 16 Jahre alt sind.

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband bezweifelt, dass sich darin ein allgemeiner Trend hin zu mehr Adults-Only-Angeboten in der Hotellerie abzeichnet. Und doch liest man immer wieder, dass Hotels und Hotelketten ihren Betrieb nach dem Marketingkonzept der kinderfreien Hotels organisieren. Doch abgesehen von der Frage, ob wir gerade einen Trend hin zu mehr Adults-Only-Angeboten und damit zu einer immer stärkeren Trennung von Erwachsenen- und Kinderwelt erleben, stellt sich die Frage, ob der Ausschluss von Kindern und Jugendlichen aus Hotels rechtlich erlaubt ist.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes stuft Ho­te­l­an­ge­bo­te mit ei­nem Mindestal­ter von 16 Jah­ren als möglichen Verstoß gegen das All­ge­mei­ne Gleichbehandlungs­ge­setz (AGG) ein. Nach diesem Regelwerk, das auch als Antidiskriminierungsgesetz bekannt ist, darf niemand etwa wegen seines Geschlechts, seiner Religion oder seines Alters benachteiligt werden.

Um pauschal Kinder aus Hotels auszuschließen, reicht es nach Ansicht der Antidiskriminierungsstelle nicht aus, auf deren möglichen Lärm zu verweisen. Besonders stört die Antidiskriminierungsstelle, dass wegen des Mindestalters auch die Eltern der Kinder, die das Hotel als Familie besuchen wollten, benachteiligt würden.

Doch die Sichtweise der Antidiskriminierungsstelle teilen nicht alle. Im Jahr 2011 zum Beispiel hatte eine Familie gegen ein kinderfreies Hotel geklagt und Schadensersatz verlangt, denn sie sah im Ausschluss ihrer Kinder eine Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Die Richter am Landgericht Hannover folgten dieser Argumentation aber nicht. Sie legten in ihrem 2013 ergangenen Urteil fest, dass es einem Hotelbetreiber zustehe, sich seine Gäste auszusuchen. Das sei Teil seiner unternehmerischen Vertragsfreiheit. Kinder hätten ein „gänzlich anderes Ruhe- und Erholungsbedürfnis“ als Erwachsene. Dies sei ein sachlicher Grund, der zu keiner Altersdiskriminierung führe (AZ: 6 O 115/12).

Ähnlich argumentiert auch der Rechtsanwalt Paul Degott vom Deutschen Anwaltverein (DAV): „Der Hotelier hat das Hausrecht. Daher kann er verfügen, dass dort keine Kinder oder Jugendlichen unter 16 oder 18 Jahren übernachten dürfen.“ Adults-Only-Angebote seien eine besondere Form der Spezialisierung von Hotels, allein der Betreiber entscheide über das Konzept seines Hauses.

Der Reiserechtsexperte Degott verweist darauf, dass es keinen Kontrahierungszwang zwischen einem Hotel und einem Gast gibt. Im Privatrecht hat also niemand einen Anspruch darauf, mit einem Unternehmen wie einem Hotel einen Vertrag abzuschließen.

„Anders sieht es aber aus, wenn jemand zum Beispiel mit einem kommunalen Unternehmen wie einem Energieversorger einen Vertrag abschließen will“, sagt Rechtsanwalt Paul Degott. „Dabei handelt es sich um ein öffentliches Unternehmen der Daseinsvorsorge, das niemanden abweisen darf. Daher besteht hier ein Anspruch auf einen Vertrag und darauf, gegen Entgelt mit Energie versorgt zu werden.“

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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