Recht: Ratte im Hotelzimmer – Mangel?

Schon eine einzige Ratte in der Unterkunft kann dem Urlauber die schönste Zeit des Jahres gründlich verderben. Hat er dann Anspruch auf Reisepreisminderung?

Der Urlauber hatte für sich und seine vierköpfige Familie eine Reise nach Mallorca gebucht. Nach der Rückkehr forderte er von dem Reiseveranstalter die Hälfte des Reisepreises zurück.

Er behauptete, das Zimmer sei von Ratten befallen gewesen. Am ersten Abend habe man das in Hochparterre gelegene Zimmer bei eingeschaltetem Licht gelüftet. Er habe dann nach einiger Zeit eine Ratte im Zimmer in Nähe der Balkontür und zwei weitere auf dem Vordach bemerkt. Ein Hotelmitarbeiter habe die Ratte, die sich hinter dem Nachttisch versteckt hatte, vertrieben. Es sei ihm aber nicht gelungen, das Ungeziefer ganz zu vertreiben. Die Familie habe annehmen müssen, dass sich dies bei geöffneter Balkontür wiederhole, zumal sich unterhalb des Balkons Mülltonnen befunden hätten.

Die Klage des Mannes war erfolglos. Die Richter sahen in dem einmaligen Eindringen einer Ratte von außen keinen Reisemangel im juristischen Sinne. Ratten seien keine unübliche Erscheinung in südlichen Regionen und auch eine Erscheinung des Massentourismus. Mit der Existenz von Ratten in der Nähe eines Hotels sei daher zu rechnen, auch wenn dieses auf Sauberkeit und Hygiene achte.

Daher handele es sich beim einmaligen Eindringen einer Ratte bei geöffneter Balkontür und eingeschaltetem Licht zunächst nur um „einen singulären, unangenehmen Vorfall“. Gerade auch das Eindringen von außen zeige, dass es sich nicht um ein im Hotel vorhandenes Rattenproblem handele.

Die Richter zeigten Verständnis dafür, dass auch eine einzige Ratte Ekel und Angst auslösen könne. Das allerdings seien jedoch subjektive Empfindungen ohne objektive Grundlage. Diese sei jedoch vonnöten, um einen Reisemangel zu begründen.

Reisemängel sollten Urlauber genau dokumentieren und sie sofort bei der Reiseleitung melden. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub sollten sie innerhalb eines Monats finanzielle Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter anzeigen. Wichtig ist dabei, die Verjährungsfrist für solche Ansprüche zu beachten. Je nach Reiseveranstalter kann die Frist manchmal nur ein Jahr nach dem vertraglichen Ende der Reise betragen.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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