Recht: Aktuelles Urteil zu Tankvolumen

Wer einen Neuwagen, noch dazu einen sehr hochwertigen, erwirbt, schaut genau hin. Eine Abweichung zwischen Katalogangabe und Realität kann den Verdacht nahelegen, hier liege ein Mangel vor. Wie ist es beispielsweise, wenn das Benzin im Tank nicht vollständig für die Kraftstoffversorgung des Motors zur Verfügung steht?

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall handelte es sich nicht um einen Mangel, sondern diente dem Schutz des Motors.

Der Mann hatte einen Porsche 911 mit einem 67 Liter Kraftstoff fassenden Tank zum Preis von 176.460 Euro gekauft. Nach Auslieferung seines Wagens bemängelte der Käufer, dass er nur 59 statt 67 Liter Kraftstoff nachtanken könne, wenn der Bordcomputer eine Restreichweite von null Kilometer anzeige. Ein Austausch des Tankgebers brachte keine Veränderung.

Der Mann forderte die Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs. Es handele sich um einen Sachmangel, wenn es bei dem Fahrzeug konstruktionsbedingt nicht möglich sei, das im Katalog angegebene Tankvolumen von 67 Litern vollständig zu nutzen. Der Käufer eines solchen „Supersportwagens“ mit „exorbitant hoher technischer Ausrüstung“ dürfe erwarten, dass die angegebene Menge auch genutzt werden könne. Das sei bei diesem Modell auch darum so wichtig, weil der Tank relativ klein sei und ein solcher Wagen bekanntlich viel Benzin verbrauche.

Das Oberlandesgericht Hamm sah das in einer Entscheidung vom 16. Juni 2015 anders (AZ: 28 U 165/13). Die Richter folgten den Ausführungen der Sachverständigen. Es stelle keinen Mangel dar, dass das angegebene Tankvolumen nicht vollständig genutzt werden könne. Entgegen der Vorstellung des Mannes sei die Angabe der Tankgröße aus der Sicht eines verständigen Käufers nicht mit der Menge des verfahrbaren Kraftstoffs gleichzusetzen.

Dass die Kraftstoffpumpe eine Restmenge Benzin im Tank nicht erreichen könne, diene dem Schutz des Motors vor schädlichen Schwebteilchen. Auch die Restreichweitenanzeige habe keinen Mangel. Sie lasse eine Restmenge Kraftstoff unberücksichtigt, was ebenfalls den Motor schütze. Sie solle verhindern, dass der Tank soweit leer gefahren werde, dass die Kraftstoffpumpen – etwa bei extremen Kurvenfahrten – Luft ansaugen könnten, was ebenfalls zu Motorschäden führen könne.

Es entspreche auch den Vorstellungen eines verständigen Fahrzeugnutzers, dass ihm der Bordcomputer nur die Restreichweite anzeige, die er noch gefahrlos zurücklegen kann. Dass man bei einer Restreichweitenanzeige von null Kilometer unter bestimmten Fahrbedingungen noch eine gewisse Strecke weiterfahren könne, ohne liegenzubleiben, stelle keine Abweichung vom Stand der Technik dar.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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