Recht: Ersatz für Benzin im Tank bei Totalschaden

Bei einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte zahlreiche Ansprüche auf Schadensersatz. Oft übersehen wird beim Totalschaden aber der Ersatz für das im Tank zurückgebliebene Benzin. Auch der gehört zum Schaden, wenn es sich nicht lohnt, es abzupumpen.

Im Falle eines Totalschadens hat man nämlich auch Anspruch darauf, den Wert des Benzins im Tank ersetzt zu bekommen. Dem Geschädigten ist nicht zuzumuten, den Kraftstoff abzupumpen, wenn der hierfür erforderliche Aufwand den Wert des Benzins überschreitet, so das Amtsgericht Solingen in einer Entscheidung vom 1. April 2015 (AZ: 11 C 631/14).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall stritten sich die Parteien darum, ob der im Tank verbliebene Kraftstoff zu ersetzen sei. Nach einem Unfall mit Totalschaden waren in dem Fahrzeug noch etwa zehn Liter Benzin. Den Wert wollte der Fahrzeughalter ersetzt haben.

Ihm könne auch nicht zugemutet werden, den Kraftstopp abzupumpen. Der hierfür erforderliche Aufwand überschreite den Wert des Benzins. Das eigenhändige Absaugen sei aufgrund der „unappetitlichen Begleitumstände“ nicht zumutbar. Beim professionellen Absaugen entstünden jedoch Kosten, die den Wert des Benzins überstiegen. Üblicherweise sei beim Kauf eines Ersatzfahrzeuges zwar ebenfalls Benzin im Tank. Das müsse der Geschädigte allerdings nicht als Schadensersatz akzeptieren, wie die gegnerische Versicherung meinte. Der Käufer eines Fahrzeugs solle dieses zumindest bis zur nächsten Tankstelle fahren können.

Das Gericht schätzte den Wert des Benzins auf 15 Euro und verurteilte die gegnerische Versicherung, diesen Betrag zu erstatten. Im Falle eines Totalschadens sei im Tank verbliebener Kraftstoff für den Geschädigten unbrauchbar. Deshalb habe er Anspruch auf Schadensersatz.

Die DAV-Verkehrsanwälte raten dringend dazu, darüber nachzudenken, ob bei einem Totalschaden auch der Wert des Benzins ersetzt werden kann. Das Unfallopfer sollte sich immer anwaltlich beraten und vertreten lassen. Grundsätzlich muss die gegnerische Versicherung auch die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit übernehmen.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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