Recht: Keine Fahrtenbuchauflage für gesamten Fuhrpark eines Handwerkers

Kann nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden, wird oft ein Fahrtenbuch angeordnet. Aber das darf nicht für alle Autos eines Fuhrparks gelten. Eine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark ist nur zulässig, wenn unaufklärbare Verkehrsverstöße auch mit den anderen Fahrzeugen zu befürchten sind. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz von 2. Dezember 2015 (AZ: 3 L 1482/15.MZ).

Mit einem Fahrzeug eines Handwerksbetriebs beging ein Fahrer eine erhebliche Abstandsunterschreitung. Der Verantwortliche konnte aber nicht ermittelt werden. Die Kreisverwaltung gab dem Handwerksbetrieb für alle sechs Fahrzeuge das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten auf. Dagegen wandte sich der Betrieb mit seinem Antrag.

Mit ganz überwiegendem Erfolg. Für das eine Fahrzeug, mit dem die Abstandsunterschreitung begangen wurde, bestätigte das Gericht die Fahrtenbuchauflage – jedoch nicht für die anderen Fahrzeuge. Die Fahrtenbuchauflage für das eine Auto sei gerechtfertigt, da der Inhaber des Betriebes nicht an der Ermittlung des Fahrers mitgewirkt habe. Er hätte anhand der Geschäftsunterlagen eruieren müssen, welcher Mitarbeiter das Auto gefahren hat. Die Ausdehnung auf sämtliche Fahrzeuge des Betriebes sei aber nicht nötig. Eine solche Maßnahme sei nur dann verhältnismäßig, wenn die Behörde eine Abschätzung vorgenommen habe, ob zukünftig unaufklärbare Verkehrsverfehlungen mit den anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten seien. Das hatte sie aber nicht getan.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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