Recht: Fahrtenbuch nach Verkehrsverstoß durch Beifahrer?

Ein Fahrtenbuch muss meist dann geführt werden, wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Ziel ist schließlich, das solche Verstöße geahndet werden können. Wie aber liegt der Fall, wenn der Beifahrer den Verstoß begangen hat?

Auch dann kann die Behörde die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz (AZ: 3 K 757/14.MZ).

Aus dem Beifahrerfenster eines Transporters wurde beim Überholen eine klare Flüssigkeit auf den Fahrer eines Motorrollers geschüttet. Der Geschäftsführer des Gewerbebetriebs, dem das Fahrzeug gehörte, gab im Rahmen des wegen Nötigung im Straßenverkehr eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens an, er könne die Nutzer des Fahrzeugs nicht nennen. Er legte nur eine Liste mit den Anschriften seiner 15 Mitarbeiter vor.

Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte. Daraufhin ordnete der zuständige Landkreis für ein Jahr das Führen eines Fahrtenbuches an. Dagegen wehrte sich der Betrieb und argumentierte, eine Fahrtenbuchauflage könne nur nach einem Verkehrsverstoß des Fahrzeugführers erfolgen.

Das sah das Verwaltungsgericht jedoch anders. Mit der Fahrtenbuchauflage solle sichergestellt werden, dass bei künftigen Verstößen im Straßenverkehr deren Verfolgung ohne Schwierigkeiten möglich sei. Deshalb sei es unerheblich, ob der Verkehrsverstoß auf den Fahrer oder einen anderen Fahrzeuginsassen zurückgehe.

Der Verantwortliche habe auch deshalb nicht ermittelt werden können, weil der Betrieb nicht notiert habe, welche Mitarbeiter mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sein könnten. So habe der „Täterkreis“ nicht eingegrenzt werden können.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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