Recht: Rotlichtverstoß weniger als eine Sekunde – kein Fahrverbot

Wenn man eine Ampel überfährt, die weniger als eine Sekunde Rot gezeigt hat, kann man seinen Führerschein behalten. Dabei müssen physikalische Berechnungen zu Grunde gelegt werden. In der Folge bleibt es dann bei einem Bußgeld von 90 Euro und einem Punkt in Flensburg. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins e. V. (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 2. Juli 2015 (AZ: 815 OWi-982 Js 5076/15-107/15).

Die Frau fuhr mit ihrem Auto vor einem Fahrzeug mit zwei Polizisten. Sie fuhr über eine rote Ampel. Die Polizeibeamten gaben an, dass die Ampel auf Rot umsprang, als sich die Autofahrerin etwa zwei Autolängen vor der Linie befand. Sie erhielt daraufhin einen Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot. Ihr wurde vorgeworfen, die rote Ampel nach mehr als einer Sekunde überfahren zu haben.

Vor Gericht war die Frau – zumindest hinsichtlich des Fahrverbots – erfolgreich. Sie konnte schlüssig darlegen, dass die Ampel weniger als eine Sekunde zuvor auf Rot umgeschaltet hatte, bevor sie über die Linie fuhr. Ermittelt wird diese Zeit mit einer physikalischen Formel: Zeit gleich Weg geteilt durch die Geschwindigkeit. Hier war bekannt, dass sie sich das Fahrzeug etwa zwei Autolängen vor der Linie befunden hatte. Außerdem war die zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h. Dies hatten die Polizisten auch angegeben. Zugunsten der Frau ist dieser Wert auch zugrunde zu legen. Nach dieser Berechnung war die Ampel also höchstens eine halbe Sekunde, keinesfalls eine Sekunde zuvor auf Rot umgesprungen.

Daher blieb es bei einem einfachen Rotlichtverstoß, der mit 90 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet wird.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein e. V.

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