Recht: Kosten des Rechtsanwalts sind bei Unfall zu erstatten

Wer in einen Unfall verwickelt ist, möchte seinen Schaden möglichst problemlos ersetzt bekommen. Es bietet sich dafür an, die Schadensabwicklung des Verkehrsunfalls einem Rechtsanwalt zu überlassen. Die Kosten hierfür muss in aller Regel der Verursacher des Unfalls übernehmen – auch die außergerichtlichen Anwaltskosten.

Dies hat jetzt noch einmal das Amtsgericht Balingen festgestellt. Es hob hervor, was schon der Bundesgerichtshof klar gestellt hat: Die Kosten sind immer dann zu ersetzen, wenn das Einschalten des Anwalts „erforderlich und zweckmäßig“ war. Die Haftung für den Schadensersatz muss also sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach völlig klar sein, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Parteien stritten nach einem Verkehrsunfall über die Schadensabwicklung. Die Schuldfrage war geklärt. Der Schaden insgesamt betrug rund 9.400 Euro. Darin waren Sachschaden, Gutachter- und Abschleppkosten sowie die Unkostenpauschale enthalten. Diese Kosten wurden reguliert. Die Unfallgeschädigte forderte jedoch auch die Erstattung ihrer Anwaltskosten. Sie hatte den gesamten Schriftverkehr von ihrem Anwalt erledigen lassen.

Das Gericht gab ihr Recht. Auch die außergerichtlichen Anwaltskosten müsse der Schuldige des Verkehrsunfalls ersetzen. Die Beauftragung eines Anwalts sei nur dann entbehrlich, wenn aus Sicht des Geschädigten die Haftung dem Grunde und der Höhe nach völlig klar sei, und er mit der Begleichung des Schadens problemlos rechnen könne.

Entscheidend sei die Sicht des Geschädigten, so schon der Bundesgerichtshof. Er dürfe keinen Zweifel haben, dass der Schädiger alles erstatte. Bei dem Unfall habe sich der Schaden auf über 9.000 Euro belaufen. Auch wenn die alleinige Haftung des Unfallgegners festgestanden habe, habe der Geschädigten nicht klar sein können, dass sie den Schadensersatz sicher erhalte.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

Scroll to Top