Recht: Unfall mit Blechschaden muss bei Autoverkauf mitgeteilt werden

Wer ein Auto kauft, muss sich auf die Angaben des Verkäufers verlassen können. Was viele nicht wissen: Der Verkäufer muss in jedem Fall über einen Unfall aufklären. Dies gilt auch für reine Blechschäden, die er für unbedeutend hält. Er handelt sonst arglistig, vor allem, wenn er auf Nachfrage einen Unfall verschweigt. Der Autokauf kann dann rückgängig gemacht werden, entschied das Oberlandesgericht Braunschweig am 6. November 2014 (AZ: 8 U 163/13).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um den Kauf eines Gebrauchtwagens. Der Käufer war der Meinung, den Mitarbeiter des Verkäufers ausdrücklich danach gefragt zu haben, ob es sich um ein Unfallfahrzeug handele. Dieser hatte das jedoch verneint. Allerdings wusste der Käufer, dass ein Kotflügel und ein Stoßfänger ersetzt worden waren. Ihm waren auch die Reparaturkosten in Höhe von über 2.000 Euro bekannt. Als nach rund einem Jahr festgestellt wurde, dass der Wagen zwei Unfälle gehabt hatte, wollte der Mann den Kauf rückgängig machen.

Das darf er, entschied das Gericht. Der Käufer sei arglistig getäuscht worden. Es habe sich um einen Unfallwagen gehandelt, was der Verkäufer jedoch verschwiegen habe. Das Gericht ging davon aus, dass der Käufer ausdrücklich danach gefragt hatte. Hinsichtlich der Reparaturen habe der Verkäufer den Anschein erweckt, es habe sich um Schönheitsreparaturen und Ausbesserungen gehandelt. Im Übrigen müsse der Verkäufer auch über Blechschäden aufklären. Es dürfe nicht dem Käufer überlassen bleiben zu bewerten, ob es sich lediglich um einen Bagatellschaden handele. Über solche müsse nicht informiert werden. Dies ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur bei kleineren Lackschäden und Kratzern der Fall.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

Scroll to Top