Recht: Alkoholisiert Rad fahren – die unterschätzte Gefahr

Im Vorfeld des anstehenden 53. Deutschen Verkehrsgerichtstages wird darüber diskutiert, ob es verschärfte Promillegrenzen für Radfahrer braucht. Die Deutsche Anwaltauskunft zeigt, welche Grenzen derzeit bestehen und welche Strafen alkoholisierten Radlern drohen.

Wer stark alkoholisiert sein Fahrrad nutzt, riskiert massive Strafen. Bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille gilt die absolute Fahruntauglichkeit. „Hier drohen zwei Punkte in Flensburg, circa ein Monatsnettogehalt als Geldstrafe und zusätzlich die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU)“, erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft.

Zudem wird Strafanzeige gestellt, denn beim alkoholisierten Radfahren handelt es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit – sondern eine Straftat.

Mit Ausnahme der MPU drohen die aufgeführten Strafen allerdings bereits bei geringeren Promillewerten – nämlich dann, wenn der Fahrradfahrer den Verkehr gefährdet oder gar einen Unfall verursacht. Dies ist bei einem Wert von 0,3 bis 1,6 Promille der Fall. „Allerdings muss die Polizei in diesem Fall nachweisen, dass das Fehlverhalten auf den alkoholisierten Zustand zurückzuführen ist“, sagt Swen Walentowski.

Und das sei gar nicht so einfach. „Normalerweise werden Fahrten von 0,3 bis 0,5 Promille nicht weiter geahndet, da es für die Behörden schwierig ist zu beweisen, dass etwaiges Fehlverhalten im Straßenverkehr aufgrund des alkoholisierten Zustands geschehen ist“, so Walentowski. Je geringer der Alkoholgehalt im Blut sei, desto schwieriger sei es, diesen Nachweis zu erbringen.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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