Recht: Nach Alkoholgenuss auf dem Fahrrad

Wer betrunken Fahrrad fährt, muss bei einem Unfall haften. Und außerdem riskiert der Radfahrer seinen Führerschein und muss möglicherweise auch ein medizinisch-psychologisches Gutachten über sich ergehen lassen. Entscheidend ist die Verkehrstauglichkeit, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 1. Dezember 2014 (AZ: 3 L 941/14. NW), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) mitteilt.

Auf einer Fahrradfahrt mit Bekannten fuhr der Radfahrer unvermittelt nach links und stieß mit einem anderen Radfahrer zusammen, so dass beide stürzten. Die Blutprobe bei dem Mann ergab 2,02 Promille. Nach Auskunft der Polizei hatte er eine deutlich verwaschene Aussprache und Probleme, das Gleichgewicht zu halten. Die Stadt Ludwigshafen forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPG) über seine Fahrtauglichkeit vorzulegen. Als er dies nicht fristgerecht tat, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und gleichzeitig untersagt, weiter Rad zu fahren. Dagegen erhob er Widerspruch.

Ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts sind die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Radfahrerverbot rechtmäßig. Er sei zu Recht aufgefordert worden, seine Fahrtauglichkeit durch ein MPG nachzuweisen. Ab einem Promillewert von 1,6 ordneten die Behörden in der Regel ein solches Gutachten an. Hier habe der Promillewert weit darüber gelegen. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand sei mit jedem Fahrzeug gefährlich. Die gemessenen 2,02 Promille legten außerdem den Verdacht nahe, dass der Mann wegen Alkoholmissbrauch nicht geeignet sei, am Straßenverkehr teilzunehmen.

Copyright: Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltverein

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