Liebe Leserin!
Lieber Leser!

Hund oder Katze, ob Kanarienvogel oder doch lieber was Exotisches: Immer mehr Mitmenschen, nicht nur angeblich einsame Singles, verschönern sich ihren Alltag mit einem Haustier. Und gehen damit regelmäßige Verpflichtungen ein und müssen mit Problemen rechnen. Zum Beispiel: Auch Haustiere sollten regelmäßig zur Routineuntersuchung beim Veterinär, erst recht, wenn ein Zipperlein oder gar Ernsteres aufgetreten ist. Aber Sie vielleicht vorher einen Blick in die Garage ihres Tierarztes werfen, bevor Sie sich ins Wartezimmer begeben.

Warum ich Ihnen das ans Herz lege? Nun, das Fahrzeug kann durchaus Aufschluss über die Gewissenhaftigkeit eines Arztes geben. Dieser Meinung ist jedenfalls der Bundesfinanzhof, der einem Tierarzt und Autonarr einen ziemlichen Strich durch die Rechnung gemacht hat. Der BFH jedenfalls verweigerte einem Tierarzt dessen Ansinnen, die Kosten für – so die offizielle Diktion – „einen geleasten Sportwagen“ als Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer abziehen zu können. Bei dem Fahrzeug, das habe ich dann nach Rücksprache erfahren, handelte es sich um einen Ferrari Spider mit etwas mehr als 400 PS und knapp 300 km/h Höchstgeschwindigkeit.

Nun, zweifelsfrei steht fest, dass der Herr Doktor mittels dieses Fahrzeuges wohl den schnellsten Weg zu einem leidenden Patienten oder dessen Herrchen/ Frauchen gefunden hätte. Selbst unter Einhaltung der Verkehrsregeln, es sei denn, er hätte nicht auf irgendeiner deutschen Autobahn im Stau gestanden, was auch nicht so ganz unmöglich erscheint. Doch dieser Regelung wollten sich die Finanz-Oberen offensichtlich nicht anschließen. Ein „ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer“, so der Bundesfinanzhof, leiste sich „einen solchen Repräsentationsaufwand unter Abwägung der Kosten und Vorteile“ nicht.

Für einen „Tierarzt mit Kleintierpraxis bei Jahresumsätzen von etwa 800.000 Euro“ sei ein Ferrari Spider kein „angemessenes und deshalb von der Steuer absetzbares Betriebsfahrzeug“, urteilte der Bundesfinanzhof. Erschwerend hinzu gekommen sei die Tatsache, dass der besagte Arzt das Fahrzeug nur an 20 Tagen in drei Jahren betrieblich genutzt habe.

Punkt! Stempel! Aktenzeichen! Akte zu! Es jubele die Buchhalter-Seele!Welch ein Glück, liebe Leserinnen und Leser, dass wir doch unsere obersten Gesetzeshüter in Sachen Steuern und Betriebsausgaben haben. Und Gott sei Dank finden die Herren Richter dann bei etwas Recherche in irgendeinem Wälzer auch noch einen Paragrafen, den man nur so lange reiten muss, bis er passt und diesem aufgeblasenen Viehdoktor (pardon, so sagt man bei uns auf dem Land) den Spaß mal richtig vergällen kann. Wäre doch gelacht.

Ach ja, da fällt mir ein: Ich sollte mich mal mit meinem Steuerberater in Verbindung setzen, was ich mit meinem privaten Oldtimer mache. Sie verstehen schon, wegen der Betriebsausgaben und so.
Ich wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende.

Ihr Jürgen C. Braun

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