Ein Verkehrsteilnehmer, der aus einer Grundstücksausfahrt links auf die Straße einbiegt, um unmittelbar danach wieder links abzubiegen, haftet bei einer Kollision mit einem ihn überholenden Fahrzeug allein. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. März 2014 (AZ: 9 U 210/13) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Autofahrerin bog aus einer Ausfahrt kommend nach links in die Fahrbahn ein und wollte bereits nach etwa 14 Metern erneut nach links in eine andere Straße abbiegen. Zu diesem Zeitpunkt näherte sich hinter ihr ein zweiter Autofahrer. Als er die Frau überholen wollte, kam es im Einmündungsbereich der beiden Straßen zum Unfall. Der Fahrer forderte Ersatz seines Gesamtschadens von rund 6.500 Euro.
Die Frau hafte wegen ihres schwerwiegenden Verschuldens alleine für den Unfall, entschied das Gericht. Beim Ausfahren aus einer Grundstücksausfahrt würden wegen der besonderen Gefahren erhöhte Sorgfaltsanforderungen gelten. Diese habe die Frau verletzt. Bei ihrem Fahrmanöver hätten diese Sorgfaltspflichten über den eigentlichen Vorgang des Einbiegens hinaus fortgewirkt. Sie sei mit geringer Geschwindigkeit in die Fahrbahn eingebogen, um unmittelbar danach wiederum nach links abzubiegen, obwohl sie das herannahende Fahrzeug bemerkt habe. Ihre Absicht abzubiegen sei für den nachfolgenden Verkehr nicht ohne Weiteres zu erkennen gewesen.
Die Fahrerin hätte zunächst das Fahrzeug des Klägers passieren lassen müssen oder sich in besonderem Maße vergewissern müssen, dass ihre Absicht, links abzubiegen, erkennbar war. Das habe sie jedoch nicht getan. Außerdem habe sie nicht durch eine zweite Rückschau unmittelbar vor Beginn des Abbiegevorganges noch einmal den rückwärtigen Verkehr kontrolliert.
Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein