Recht: DAV informiert zum Fahrverhalten bei Nebel

In der nebligen Jahreszeit trotzen viele Autofahrer der schlechten Sicht, indem sie Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchte einschalten. Doch die Zusatzbeleuchtung darf nur unter ganz bestimmten Bedingungen genutzt werden – diese sind gesetzlich klar definiert. Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Bei Nebelscheinwerfer und -schlussleuchte scheint jeder Autofahrer seinen eigenen Regeln zu folgen: Manch einer schaltet die Zusatzbeleuchtung beim kleinsten Sprühregen ein. Zurückhaltendere Fahrer nutzen die leuchtstarken Scheinwerfer so gut wie nie.

Die Benutzung der kleinen Scheinwerfer ist in der Straßenverkehrsordnung jedoch klar geregelt. Besonders streng sind dabei die Vorschriften für die rote Nebelschlussleuchte hinten am Auto. „Man darf sie nur einschalten, wenn die Sichtweite weniger als 50 Meter beträgt“, betont Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Dabei könne man sich an den Leitpfosten am Straßenrand orientieren, die im Abstand von 50 Metern aufgestellt sind. Sei auf Höhe des einen Pfostens der nächste nicht mehr zu erkennen, sollte man die Leuchte einschalten. „Das gilt aber ausschließlich, wenn Nebel die Sicht einschränkt. Bei Regen oder Schnee darf die Nebelschlussleuchte nicht eingeschaltet werden. Wer trotzdem auf den Knopf drückt, riskiert eine Geldstrafe“, warnt Walentowski.

Auch die Nebelscheinwerfer vorne am Auto sollte man keineswegs nach Lust und Laune einschalten. Obwohl sie den Nebel im Namen tragen, darf man die Scheinwerfer auch bei Regen und Schnee benutzen. Allerdings muss die Sicht dafür „erheblich“ behindert sein. Wer bei gutem Wetter mit voller Frontbeleuchtung unterwegs ist, hat bei einer Verkehrskontrolle schlechte Karten.

Ganz unabhängig von der Beleuchtung gilt bei schlechter Sicht: langsam fahren. Laut Straßenverkehrsordnung darf man nur so schnell sein, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Bei Sichtweiten unter 50 Metern höchstens mit 50 km/h.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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