Recht: Auf Gehwegen ist mit Unebenheiten bis zu 2,5 Zentimetern zu rechnen

Jeder kennt das: Manche Gehwegplatten sind so verlegt, dass es erhebliche Unterschiede gibt. Aber: Das bedeutet noch nicht, dass man nach einem Sturz mit einer Klage gegen die Stadt auch Schmerzensgeld und Schadenersatz erstreiten kann. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Landgerichts Coburg vom 23. August 2013 (AZ: 41 O 271/13), welches nach einem Augenscheintermin der Meinung war, dass die vorhandene Bodenunebenheit keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Stadt darstelle.

Der Fußgänger stürzte im Herbst 2012 auf einem Fußweg. Er erlitt Abschürfungen an Knien und Ellenbogen und ein Hämatom am Knie. Der Mann hielt die Stadt für verantwortlich, da die Waschbetonplatten auf dem Fußweg Niveauunterschiede von bis zu fünf Zentimetern aufwiesen. Deshalb forderte er 1.500 Euro Schmerzensgeld und 150 Euro Schadensersatz. Die Stadt verteidigte sich damit, dass die behaupteten Unebenheiten nicht vorlägen. Es sei lediglich ein geringfügiger Niveauunterschied vorhanden und dieser sei bereits von weitem erkennbar. Ein sorgfältiger Benutzer hätte sich auf diese Gefahr eingestellt.

Das Landgericht wies die Klage ab. Der Richter nahm die Unfallstelle selbst in Augenschein. Dabei stellte er fest, dass der Niveauunterschied zwischen den Waschbetonplatten auf dem Fußweg maximal 1,5 Zentimeter beträgt. Nach der Rechtsprechung habe ein Straßenbenutzer die Straße grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich ihm darbiete. Die verkehrssicherungspflichtige Stadt müsse ihn nur vor solchen Gefahren warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar seien und auf die er sich nicht einrichten könne. Mit Bodenunebenheiten von bis zu 2,5 Zentimetern müssten Fußgänger aber rechnen.

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