Wer die Tür seines geparkten Autos öffnet, sollte in den Rückspiegel schauen, um Unfälle zu vermeiden. Tut er das nicht, kann er möglicherweise auf dem Schaden sitzen bleiben. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden vom 2. Dezember 2011 (AZ: 9 S 16/11) hervor, auf die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.
Als ein Autofahrer die Fahrertür seines geparkten Wagens zur Straßenseite hin öffnete, kollidierte ein vorbeifahrendes Fahrzeug mit der Tür. Es entstand ein Schaden von über 4.000 Euro, den der Mann ersetzt haben wollte.
Seine Klage blieb ohne Erfolg. Der Fahrer könne den Unfallgegner nicht für den Unfall in Haftung nehmen, entschieden die Richter. Dieser hätte selbst bei besonders sorgfältiger, umsichtiger, reaktionsschneller und geistesgegenwärtiger Fahrweise den Unfall nicht vermeiden können. Die Fahrertür sei erst unmittelbar vor dem herannahenden Fahrzeug weit in die Fahrbahn hinein geöffnet worden, sodass der andere Fahrer trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung den Zusammenstoß nicht habe verhindern können. Der Kläger selbst habe die Gefährdung geschaffen. Daher trete auch die mögliche Betriebsgefahr des bewegten Fahrzeugs gegenüber dem Verstoß des Mannes zurück. Wer die linke Wagentür zur Fahrbahn hin öffne, müsse dies langsam tun und zunächst nur bis zu zehn Zentimetern. Darüber hinaus dürfe die Tür überhaupt nur dann geöffnet werden, wenn sich mit Sicherheit kein Verkehr nähere.
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