Hund bei Unfall tödlich verletzt – kein Schmerzensgeld für Halter

Erlebt der Hundehalter die tödliche Verletzung seines Hundes, kann er für den durch dieses Erlebnis erlittenen Schock kein Schmerzensgeld verlangen. Das gilt auch dann, wenn es zu schweren Anpassungsstörungen und Depressionen kommt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. März 2012 (AZ: VI ZR 114/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die Hundehalterin ging mit einer 14 Monate alten Labradorhündin auf einem Feldweg. Die Hündin war nicht angeleint. Ein Traktorfahrer, der von einer angrenzenden Straße in den Feldweg einfuhr, überrollte die Hündin, die dadurch so schwere Verletzungen erlitt, dass ein Tierarzt sie einschläfern musste.

Die Frau forderte Schadensersatz wegen entstandener Tierarztkosten, Kosten für die Anschaffung eines Labrador-Welpen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Außerdem machte sie einen Schmerzensgeldanspruch geltend. Sie habe medikamentös behandelt werden müssen und sei langfristig in Behandlung gewesen. Der Zustand habe mindestens vier Monate angedauert und sei bis heute nicht ausgestanden.

Den Schaden bekam die Frau zur Hälfte ersetzt, ein Schmerzensgeld erhielt sie nicht. Eine Mithaftung in Höhe von 50 Prozent müsse sich die Frau wegen der allgemeinen Tiergefahr eines frei laufenden Hundes zurechnen lassen. Ein Schmerzensgeld als „Schock-Schaden“ gäbe es nur in Fällen psychischer Gesundheitsbeeinträchtigung mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder besonders nahestehenden Personen – nicht jedoch bei Tieren.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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