Bereits gelegentlicher Konsum von Cannabis, Marihuana oder Haschisch kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Darüber informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 5. Dezember 2011 (AZ: 3 L 457/11).
Ein Autofahrer fiel bei einer Polizeikontrolle auf, weil er unter Cannabis-Einfluss stand. Nachdem die Polizei den Vorfall der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gemeldet hatte, entzog diese dem Fahrer den Führerschein.
Zu Recht, entschieden die Richter. Wer gelegentlich Cannabis konsumiere und nicht zwischen dem Konsum und dem Autofahren trennen könne, sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.
Dies gelte bereits bei einer einmaligen Autofahrt unter Cannabis-Einfluss und auch dann, wenn keine drogenbedingten Ausfallerscheinungen am Steuer festzustellen seien. Die Richter wiesen auch darauf hin, dass der über den einmaligen Gebrauch hinausgehende Cannabis-Konsum über die Abbaustoffe des THC (Tetrahydrocannabinol), dem Hauptwirkstoff des Cannabis, unproblematisch im Blut nachgewiesen werden könne.
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