Hauseigentümer müssen dafür sorgen, dass bei Schneewetter niemand durch eine Schneelawine vom Dach des Hauses Schaden nimmt. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. November 2010 (AZ: 5 O 833/10).
Ein Autofahrer hatte seinen Wagen an einem Tag im schneereichen Januar 2010 auf der Straße geparkt. Von einem Fachwerkhaus mit steil angewinkeltem Dach ohne Schneefanggitter stürzte eine Schneelawine auf das Auto. Der Schaden belief sich auf 6.000 Euro. Der Mann klagte auf Schadensersatz.
Mit halbem Erfolg. Der Richter entschied, dass die Hauseigentümerin 50 Prozent des Schadens bezahlen müsse. Sie hafte grundsätzlich wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Wer eine Gefahrenlage schaffe, müsse alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die Gefährdung möglichst zu verhindern. Zwar könne man in schneearmen Gebieten nicht verlangen, dass Schneefanggitter angebracht werden, doch müsse bei einer ungewöhnlichen Schneewetterlage vor Dachlawinen gewarnt werden, damit sich Benutzer der Straße hierauf einstellen könnten.
Andererseits sah der Richter auch ein Mitverschulden des Pkw-Halters. Auch er habe die bereits länger andauernde Wetterlage mit großen Schneemengen gekannt. Zudem wohne er in einem Haus schräg gegenüber. Er habe also erkennen können, wie steil das Dach sei, und dass es kein Schneefanggitter habe. Es sei ihm zuzumuten gewesen, an einer ungefährlichen Stelle zu parken.
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