Eine Versicherung, die im Schadensfall einen Wagen aus dem Ausland zurückholen soll, haftet nicht für Beschädigungen beim Abschleppen. Diese Ansprüche müssen gegen die Abschleppfirma geltend gemacht werden, entschied das Amtsgericht München am 24. August 2009 (AZ: 242 C 9706/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Autobesitzer konnte wegen eines Motorschadens die Rückfahrt aus den Niederlanden nicht mit seinem Wagen antreten. Er hatte eine Versicherung abgeschlossen, die auch die Rückführung des Autos aus dem Ausland umfasste. In den Versicherungsbedingungen hieß es, dass das Versicherungsunternehmen im Ausland im Auftrag des Autobesitzers tätig werde und Abschleppunternehmen vermittele. So geschah es auch in diesem Fall. In Deutschland musste der Autofahrer aber feststellen, dass das Auto durch den Abschleppvorgang insbesondere am Unterboden beschädigt war. Die Kosten für die Schäden in Höhe von 2.930 Euro sowie die Gutachterkosten verlangte er von der Versicherung zurück. Als die sich weigerte, klagte er.
Ohne Erfolg. Nach den Versicherungsbedingungen werde die Versicherung bei einem Schaden im Ausland im Auftrag des Versicherers tätig und vermittle ein Abschleppunternehmen. Diese Klausel sei so zu verstehen, dass das Versicherungsunternehmen mit dem Versicherten gemeinsam tätig werde und nicht selbst Auftraggeberin sei. Aus diesem Grund hafte sie auch nicht für Fehler des Abschleppunternehmens. Der Kläger müsse seine Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner, nämlich dem Abschleppunternehmen, geltend machen.
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