Liebe Leserinnen!
Liebe Leser!

Egal, wo Sie auch wohnen mögen in der Republik: sicherlich geht es auch Ihnen so wie mir in diesen Tagen: Der Winter hat uns Autofahrer ziemlich im Griff. Von zauberhaftem flockigem Neuschnee über tiefste Minus-Temperaturen bis hin zu Glatteis bei gefrierendem Regen reicht wie alle Jahre die Palette der Freuden oder des Schreckens – je nachdem, von welcher Seite aus man die weiße Jahreszeit betrachtet. Es gibt aber auch bei derlei unfreundlichen Bedingungen Mitmenschen, die – vor allem in Ballungsräumen – noch das Rad dem Automobil vorziehen. Der Vorteil: Man muss nicht kratzen, hat auf jeden Fall eine Garage. Der Nachteil: Irgendwie muss man sich halt gegen Schnee, Regen und Minusgrade wappnen und der seifige Untergrund macht auch nicht gerade Spaß.

Was aber die wenigsten Menschen wissen, die sich derzeit per Muskelkraft auf zwei Rädern vorwärts bewegen, ist die Tatsache, dass der Gesetzgeber auch die Mobilität auf dem Rad im Winter geregelt hat. So wie fast alles auf bundesdeutschen Straßen. Es gibt (nicht nur für Radfahrer), sondern beispielsweise auch für die Kommunen bestimmte Richtlinien und Vorgaben, um zu einem gesunden Miteinander von Autofahrern, Radfahrern und Fußgängern bei Eis und Schnee zu gelangen.

So hat das Bundesverwaltungsgericht vor noch gar nicht langer Zeit entschieden, dass eine sogenannte Benutzungspflicht für Fahrradwege nur dann besteht, wenn das Fahren auf der Straße besonders gefährlich ist (Aktenzeichen: BVerwG 3 C 42.09). Nur an solchen Stellen dürfen entsprechende Verkehrszeichen die Pflicht anordnen. Deshalb benutzen im Winter häufig Personenfahrzeuge, Nutzfahrzeuge und Radler wieder gemeinsam die Straße. Hinzu kommt dann noch erschwerend, dass die Radwegbenutzungspflicht nur dann gilt, wenn es „zumutbar“ ist, so die Rechtssprechung. Ein Beispiel macht das klar: Liegt etwa Schnee auf dem Radweg, was ja in diesen Tagen nicht so selten der Fall sein dürfte, während die Straße geräumt ist, dann darf der Radfahrer in diesem ganz bestimmten Fall auch auf die Fahrbahn.

Die Velo-Freunde müssen aber auch Vorsorge dafür tragen, dass sie gesehen und als solche Verkehrsteilnehmer auch erkannt werden. Das bedeutet beispielsweise, dass man zusätzlich zum Licht am Rad noch eine reflektierende Kleidung tragen sollte, da im Winter auch die Dunkelheit früher hereinbricht. Im Fahrrad-Fachhandel gibt es eigens für diesen Zweck abnehmbare Bänder, die vor allem am Arm angebracht werden sollten, wenn eine Änderung der Fahrtrichtung angezeigt wird. Kette und Schaltung mit Schmiermitteln wie etwa dünnem Öl oder Teflonfetten zu behandeln, ist zudem eine Materialschonende Maßnahme.

Wovon der Radfahrer im Gegensatz zum motorisierten Verkehrsteilnehmer aber ausgeschlossen ist, das ist eine Winterreifenpflicht. Aber alleine schon aus Gründen des Selbstschutzes, liebe Leserinnen und Leser, sollten Sie sich in diesen Monaten die „Füße“ ihres Drahtesels doch etwas genauer ansehen, bevor Sie sich damit auf die nasskalte Straße wagen.

Ich wünschen Ihnen – gleich ob sie zu Fuß sind, mit dem Rad oder dem Auto mobil unterwegs sein werden – ein schönes Wochenende.

Ihr Jürgen C. Braun

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