Recht: Vom Schubsen an der Bushaltestelle

Möchte ein Haftpflichtversicherer seine Kosten von einer anderen beteiligten Person ersetzt bekommen, muss er deren Schuld nachweisen. Der Versicherer eines Busunternehmens konnte nicht nachweisen, dass ein Schüler beim Aussteigen aus einem Schulbus einen anderen geschubst hatte. Der Schüler konnte dagegen beweisen, dass er selbst gestoßen wurde und so auf eine Mitschülerin fiel. Die Klage wurde abgewiesen. Über diese Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 4. Mai 2010 (AZ: 21 O 20/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Versicherung wollte von dem Schüler über 8.000 Euro einklagen. Diese Summe musste sie als Haftpflichtversicherung eines Schulbusunternehmens für die Behandlung einer verletzten Schülerin aufbringen. Diese war bei dem Aussteigen aus einem Schulbus von hinten gestoßen worden und dadurch gefallen. Ihr rechter Fuß war unter den anfahrenden Schulbus geraten. Der Haftpflichtversicherer behauptete, der beklagte Schüler habe den Unfall verursacht, indem er die vor ihm stehende Schülerin absichtlich geschubst und dadurch zu Fall gebracht habe. Der Junge verteidigte sich: Er habe die Verletzte nicht absichtlich geschubst. Vielmehr sei es zu einer Drängelei gekommen, bei der er selbst von einer unbekannten Person geschubst worden und dann auf das Mädchen gefallen sei.

Das Gericht wies die Klage ab, da die Versicherung den schuldhaften Stoß durch den Mitschüler nicht nachweisen konnte. Mehrere Zeugen hatten angegeben, dass der Schüler selbst im Bus an der Haltestelle von einer unbekannten Person geschubst worden war. Daraufhin sei er ins Straucheln geraten und auf die Mitschülerin gefallen. Dabei hatte er mit beiden Händen die Schülerin nach vorne weggestoßen, so dass die gerade Aussteigende zu Boden gefallen und vom abfahrenden Bus verletzt worden war. Diesen Hergang des Vorfalls bestätigte auch die verletzte Schülerin.

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