Wer aus der Tiefe kommt, muss bei der Ausfahrt aus einer Tiefgarage besonders vorsichtig sein. Er haftet bei einem Unfall mit – auch wenn das andere Fahrzeug zu schnell war. So hat das Landgericht Regensburg am 08. Dezember 2009 (AZ: 2 S 244/09) einen Autofahrer zur überwiegenden Mithaftung verurteilt, der bei der Ausfahrt mit einem zu schnell fahrenden Fahrzeug zusammenstieß.
In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall fuhr ein BMW-Fahrer aus einer Tiefgarage auf einen davor gelegenen Parkplatz. Bei der Ausfahrt aus der Garage nutzte der Fahrer den an der Ausfahrt angebrachten Verkehrsspiegel nicht. Er stieß mit einem zu schnell vorbeifahrenden Pkw zusammen.
Der unvorsichtige BMW-Fahrer musste für den Schaden zu 60 Prozent haften. Das Gericht erläuterte, dass auf Parkplätzen zwar in erster Linie das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gelte. Allerdings müsse ein Fahrer, der eine Tiefgarage verlasse, genauso vorsichtig sein wie jemand, der aus einem verkehrsberuhigten Bereich in den fließenden Verkehr hineinfahre. Damit treffe den BMW-Fahrer die überwiegende Schuld. Verstärkend komme hinzu, dass die Sicht für den BMW-Fahrer bei der Ausfahrt von einer Mauer versperrt gewesen sei und er daher noch aufmerksamer hätte sein müssen.
Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte weisen auf ähnliche Fälle mit Radfahrern hin, bei denen diese die falsche Straßenseite nutzen oder fälschlich auf dem Bürgersteig fahren und mit einem Fahrzeug zusammenstoßen, das die Tiefgarage verlässt. Auch in diesen Fällen muss der ausfahrende Pkw-Fahrer den größeren Teil des Schadens tragen. Anders hingegen wurde ein Fall entschieden, in dem ein Radfahrer ohne Berührung des Autos stürzte, weil er sich vor diesem erschrocken hatte.
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