Recht: Schrottauto darf nicht auf Kfz-Stellplatz stehen

Auch Eigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes dürfen ein abgemeldetes und fahruntüchtiges Auto nicht dauerhaft auf ihrem eigenen Parkplatz abstellen. Dies entschied das Landgericht Hamburg am 4. März 2009 (AZ: 318 S 93/08), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Im zugrunde liegenden Fall parkte ein Mann, der am so genannten Messie-Syndrom litt, sein fahruntüchtiges und abgemeldetes Auto jahrelang auf seinem eigenen Kfz-Stellplatz. Er nutzte es lediglich als Müllhalde. Die anderen Miteigentümer der Wohnanlage, denen das verwahrloste Müllauto ein Dorn im Auge war, verlangten auf einer Eigentümerversammlung von dem Mann die Beseitigung seines nicht mehr fahrtüchtigen Pkw. Es kam zum Rechtsstreit und die Eigentümergemeinschaft klagte.

Mit Erfolg. Der Pkw habe seinen Charakter als Fahrzeug bereits seit Jahren verloren und werde vom Beklagten als Lagerstelle für Schrott und Müll verwendet, so die Richter. Es entspreche nicht der Zweckbestimmung eines Stellplatzes, ein nicht mehr zugelassenes Auto dauerhaft abzustellen. Vielmehr diene ein Kfz-Stellplatz dem vorübergehenden Abstellen eines im Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs, nicht aber zur dauerhaften Lagerung eines abgemeldeten und nicht fahrtüchtigen Kraftfahrzeugs.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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