Liebe Leserinnen und Leser von www.kues.de,

manche Dinge sind so aktuell und gleichzeitig so schmerzhaft, dass man sie sicherlich lange in Erinnerung behalten wird. Ich denke da vor allen Dingen an den vergangenen Sonntag, als uns die Dame „Xynthia“ einen Besuch abstattete. Sie wissen schon: das gewaltige Sturmtief, das über uns alle herzog und dabei Spuren der Verwüstung in dreistelliger Millionenhöhe hinterließ. Sogar Menschenleben gab es zu beklagen.

Wer bei derlei Naturgewalten, die zwar recht selten sind, aber immer wieder auftreten, sein Hab und Gut im Freien stehen hat, der ist besonders schlimm dran. Haben Sie, liebe Leserin oder lieber Leser, auch einen „dachfreien“ Parkplatz unter der Laterne? Wenn Ihr Fahrzeug von herabfallenden Dachziegeln oder anderen schweren Teilen getroffen wurde oder wenn dicke Hagelkörner das Chassis ihres Autos zertrümmern, dann werden Sie sich nach dem ersten Schock auch sicherlich fragen: Wer kommt denn für diese Schäden auf? Die Beantwortung dieser Frage ist nach „ Xynthia“ aktueller denn je.
Und damit Sie beim nächsten Mal, wenn es „xynthiamäßig“ am Himmel schwarz wird und pfeift, zumindest juristisch gewappnet sind, hier ein paar Anmerkungen:

Werden Fahrzeuge durch herabfallende Dachziegel, Fassadenteile, Baugerüste und Baumteile beschädigt, übernimmt die Teilkaskoversicherung den Schaden bei Windstärken über acht. Das gelte dann, wenn ein Fahrzeug unmittelbar durch den Sturmeinfluss beschädigt worden sei, sagt der ADAC. Davon sei bei geparkten Autos auszugehen. Auch wenn ein Fahrzeug während der Fahrt durch Gegenstände beschädigt wird, darf man auf Ersatz durch die Teilkaskoversicherung hoffen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gegenstände unmittelbar vor das Fahrzeug geweht wurden und ein Ausweichen nicht mehr möglich war. Kollidiert ein Fahrzeug dagegen mit einem schon länger auf der Straße liegenden Baum, lässt sich der Schaden allenfalls über die Vollkaskoversicherung abrechnen. Doch dann wird der Versicherungsvertrag zurückgestuft. Außerdem ist die Selbstbeteiligung in der Vollkasko meist höher als in der Teilkasko.

Einen Anspruch gegen Hausbesitzer, Eigentümer von umgestürzten Bäumen, Baufirmen etc. haben geschädigte Autofahrer nur dann, wenn diesen „Verursachern“ eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden kann. Im Fall von herabgestürzten Dachziegeln müssen Hauseigentümer beispielsweise nachweisen, dass das Dach regelmäßig dahingehend überprüft wurde, ob die Ziegel noch fest sitzen. Eigentümer von Bäumen sind übrigens verpflichtet, den Zustand ihrer Bäume zu kontrollieren. Auch hier muss der Besitzer nachweisen, dieser Kontrollpflicht nachgekommen zu sein. Wurde die Beschädigung durch einen Bauzaun oder ein Baustellenschild verursacht, haftet der Aufsteller, wenn er diese Einrichtungen nicht fachgerecht gesichert hat.

Nur der reine Fahrzeugschaden, also die Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten, abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung – unabhängig von einem Verschulden – werden von der Teil- oder Vollkaskoversicherung erstattet. Die Versicherung muss unverzüglich benachrichtigt werden; sie stellt dann einen Gutachter.
Kann ein anderer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Anspruch genommen werden, muss er oder seine Haftpflichtversicherung für den kompletten Schaden aufkommen; Mietwagen, Wertminderung sowie die Kosten eines eigenen Sachverständigen und Rechtsanwalts inklusive.

Ich wünsche Ihnen ein hoffentlich sturmfreies, aber vielleicht doch irgendwie „stürmisches“ Wochenende.

Ihr Jürgen C. Braun

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