Gewährleistungspflicht nachträglich geltend gemacht – Reparaturkosten erstattet

Der Käufer eines Gebrauchtwagens hat in bestimmten Fällen Anspruch auf die Rückzahlung von Reparaturkosten. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn er nachträglich geltend macht, dass der Verkäufer aufgrund seiner Gewährleistungspflicht diese Reparatur kostenlos hätte ausführen müssen. Dies berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. November 2008 (AZ: VIII ZR 265/07).

Im Frühjahr 2005 kaufte ein Mann bei einem Gebrauchtwagenhändler ein Auto, das rund 60.000 km gelaufen war. Nachdem er mit dem Wagen bis zum Herbst weitere 12.000 km gefahren war, trat ein Schaden am Automatikgetriebe auf. Der Händler tauschte das Getriebe aus und berechnete entsprechend der vereinbarten Gebrauchtwagengarantie dafür 30 Prozent der Materialkosten, 1.071 Euro. Kurz darauf verlangte der Autobesitzer die Rückzahlung. Er sei sich nicht der Tatsache bewusst gewesen, dass der Händler im Rahmen seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht den Getriebeaustausch kostenlos hätte vornehmen müssen.

Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof, der dem Kläger Recht gab: Der Händler müsse die Summe zurückzahlen, da er nach dem Gewährleistungsrecht für den Getriebeschaden aufzukommen habe. Nicht mehr geklärt werden konnte, ob der Käufer den Verschleiß verursacht hatte oder ob das Fahrzeug beim Kauf bereits Anzeichen dafür aufwies, da das alte Getriebe bereits entsorgt wurde. In einem solchen Fall greife bei einem Verbrauchsgüterkauf die Vermutung zugunsten des Käufers, dass der innerhalb eines halben Jahres aufgetretene Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Mit der Bezahlung der Rechnung habe der Autobesitzer auch nicht anerkannt, dass er für die Schadensursachen verantwortlich sei.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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