Straßenschilder: Besondere Sicherung bei starkem Wind

Eine Straßenbaufirma hat Straßenschilder nicht nur entsprechend der Kontroll- und Sicherungspflichten zu befestigen, sondern auch der Wetterlage angemessen. Dies gehört zu ihren Verkehrssicherungspflichten. Über dieses Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 15. Mai 2008 (92 C 4538/97 – 28) berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Eine Straßenbaufirma hatte auf einer Autobahnbaustelle ein Warnschild installiert. Als starker Wind der Stärke 8 aufkam, flog das Schild durch die Luft und beschädigte die Motorhaube eines Autos. Der Fahrer klagte auf Schadenersatz.

Nach Ansicht des Gerichts hatte die Straßenbaufirma ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und musste daher dem Autobesitzer die Reparaturkosten für die Motorhaube zahlen. Die Richter wiesen darauf hin, dass es zwar eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließe, nicht gebe. Daher gehe es hier lediglich um eine Risikoverteilung – in diesem Fall zwischen Autofahrer und Straßenbaufirma – gehe. Die Straßenbaufirma könne sich aber nicht auf die Kontroll- und Wartungsanforderungen im Normalfall zurückziehen, sondern müsse alle die Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar seien. Dazu gehöre laut Gericht eine besondere Sicherung der Straßenschilder bei starkem Wind, zumal Warnungen des Deutschen Wetterdienstes vor Windböen vorlagen, über die das Unternehmen hätte informiert sein müssen. Da die Lebenserfahrung nahe legt, dass bei einer solchen Wetterlage mobile Straßenschilder durch den stürmischen Wind eine Gefährdung werden können, hätte die Straßenbaufirma entsprechend reagieren müssen.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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