Freisprecheinrichtung – kein Mobiltelefon

Eine Freisprecheinrichtung ist kein Telefon. Wer also beim Telefonieren im Auto lediglich eine Freisprecheinrichtung kurzfristig hält, kann nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Eine Verurteilung wegen unerlaubter Benutzung eines Handys scheidet aus. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. November 2007 (AZ: 3 Ss OWi 744/07), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Der Autofahrer hatte eine Freisprecheinrichtung installiert. Als es bei einem durch die Freisprecheinrichtung angenommenen Telefonat zu einer Funktionsstörung kam, nahm der Fahrer an einer roten Ampel die Freisprecheinrichtung kurzfristig in die Hand, hielt sie an sein Ohr und telefonierte. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einem Bußgeld, weil er damit unerlaubt ein Mobil- oder Autotelefon benutzt habe. Es mache keinen Unterschied, ob man das Handy oder die Freisprecheinrichtung in die Hand nehme.

Das sah das Oberlandesgericht anders. Die Richter betrachteten es als willkürlich, eine Freisprecheinrichtung einem Handy gleichzusetzen und damit über das im Gesetz Festgelegte hinauszugehen. Das Willkürverbot untersage es bereits, über die genaue Beschreibung hinsichtlich der Voraussetzungen einer Strafbarkeit hinauszugehen. Voraussetzung für das verbotene Telefonieren im Auto sei laut Gesetzgeber das Benutzen eines Handys. Von seinem Wortsinn erfordere aber ein Benutzen einen Bezug zu einer der Funktionstasten eines Mobiltelefons. Dies beziehe sich auch auf die vielfältigen Möglichkeiten neuerer Handys. Das Gesetz erwähne aber kein anderes Gerät wie etwa eine Freisprecheinrichtung. Zudem könne ein solches Gerät nicht wie zuvor beschrieben wie ein Handy benutzt werden.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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