Auch auf Parkplätzen kann »rechts-vor-links« gelten

Auf großen Parkplätzen, beispielsweise vor Baumärkten, werden die Fahrwege häufig wie im öffentlichen Straßenverkehr genutzt. Dann gilt die Straßenverkehrsordnung – selbst dann, wenn Schilder nicht ausdrücklich darauf hinweisen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 30. November 2007 (Az: 11 C 193/06).

Im vorliegenden Fall stießen zwei Wagen auf dem Parkplatz eines großen Baumarktes zusammen. Um den Rand des Parkareals läuft ein Fahrweg, von dem rechtwinklig kleine parallel laufende Zufahrtwege zu den Parkbuchten abgehen. An Zu- und Ausfahrt des Parkplatzes weisen Schilder darauf hin, dass die Straßenverkehrsordnung gilt. Auf dem äußeren Fahrweg fuhr eine Autofahrerin, als von ihr aus links ein Fahrzeug aus einem der Verbindungswege hinausfuhr. Es kam zum Zusammenstoß: Der Pkw, der aus dem Verbindungsweg kam, fuhr mit der Front in die Mitte des anderen Fahrzeugs. Die Fahrerin dieses Wagens klagte auf Ersatz des Nutzungsausfalls und auf eine Unkostenpauschale. Sie begründete das damit, dass die Fahrerin des anderen Autos die Vorfahrt missachtet habe, da sie rechts-vor-links nicht beachtet habe.

Das Gericht gab der Klägerin recht. Auf dem Großparkplatz gelte die Straßenverkehrsordnung. Somit habe die beklagte Autofahrerin der Klägerin die Vorfahrt genommen. Zwar bestehe auf Parkplätzen zusätzlich ein Gebot besonderer Rücksichtnahme, da Parkplatzsuche und Rangiermanöver eine besondere Situation schafften. Für das Gericht war jedoch nicht ersichtlich, dass der Unfall damit in irgendeinem Zusammenhang stand, da beide Fahrerinnen die Fahrwege wie solche im normalen Straßenverkehr benutzt hätten.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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