Zwei Jahre nach der Tat: Keine erhöhte Geldbuße beim Absehen von Fahrverbot

In einem Rechtsbeschwerdeverfahren ist es generell möglich, von einem bereits erlassenen Fahrverbot abzusehen, dafür aber die verhängte Geldbuße zu erhöhen. Eine solche Erhöhung kommt aber grundsätzlich nicht in Betracht, wenn zwischen der Tat und dem Gerichtsurteil ein großer zeitlicher Abstand liegt. Auf diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Juli 2007 (Az. 3 Ss OWi/360/07) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Eine Frau war wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 150 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Dagegen hatte sie Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Fall musste erneut beim Amtsgericht verhandelt werden. Nun wurde die Frau zu einer Geldbuße von 300 Euro verurteilt, ein Fahrverbot wurde nicht mehr verhängt. Auch gegen dieses Urteil legte die Klägerin Rechtsbeschwerde ein. Das OLG wies diese unter der Voraussetzung ab, dass die Summe auf 150 Euro herabgesetzt würde.

Grundsätzlich sei es möglich, die Geldbuße zu erhöhen, wenn das Fahrverbot entfiele. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch nicht der Fall. Seit der Tat seien zwei Jahre vergangen und das bedeute, die Denkzettel- und Warnungsfunktion eines Fahrverbots sei nicht mehr gegeben. Damit entfalle aber auch die Rechtfertigung, die Geldbuße im Gegenzug zu erhöhen.

©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

Scroll to Top