Acht Monate nach der Tat: Keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis mehr

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann unverhältnismäßig sein, wenn seit der Tat acht Monate vergangen sind, und der Fahrer seitdem ohne Beanstandung unterwegs war. Über diesen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 15. März 2007 (Aktenzeiche: 3 Qs 70/07) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Lkw-Fahrer war dringend verdächtig, im März 2006 bei einem Überholvorgang einen anderen Lkw gerammt und dann Unfallflucht begangen zu haben. Erst im November 2006 erging der Beschluss des Amtsgerichts, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen würde. Dem widersprach in zweiter Instanz das Landgericht Saarbrücken: Das Unfallgeschehen sei bekannt gewesen – Nachermittlungen seien nicht notwendig gewesen. Trotzdem habe es sieben Monate gedauert, bis die Staatanwaltschaft den Antrag auf vorläufige Entziehung gestellt und acht Monate, bis das Amtsgericht dieses auch beschlossen habe. In den Monaten zwischen dem Unfall und dem Beschluss des Amtsgerichts habe der Angeklagte unbeanstandet und ohne negativ aufzufallen am Straßenverkehr teilgenommen. Das heiße, es bestünden keine dringenden Gründe mehr, dem Lkw-Fahrer seinen Führerschein endgültig zu entziehen. Eine vorläufige Entziehung sei damit aber unverhältnismäßig.

©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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