Keine besondere Sorgfaltspflicht bei Rückwärtsfahrten an einer Tankstelle

Wer an einer Tankstelle rückwärts fährt, den trifft nur eine allgemeine und keine erhöhte Sorgfaltspflicht. Auf diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Dezember 2006 (Aktenzeichen: Ss (Owi) 650/06) verweisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Betroffene wartete an einer Zapfsäule. Als er merkte, dass er sich an einer Säule für Lkw angestellt hat, setzte er zurück und kollidierte aus Unachtsamkeit mit einem etwa fünf bis sechs Meter hinter ihm stehenden Lkw. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 60 EUR. Gegen das Urteil wendet er sich mit der Begründung, dass lediglich ein einfacher Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht vorliege, der nur ein Geldbuße von 35 EUR rechtfertige.

Zu Recht, wie die Richter entschieden. Das Tankstellengelände stelle wie alle Wege und Plätze einen öffentlichen Verkehrsraum dar. Gleichwohl könnten nicht die Regeln gelten, wie sie im fließenden Verkehr gelten. Nur dort könne wegen der erhöhten Unfallgefahr gegenüber der allgemeinen Sorgfaltspflicht eine gesteigerte Sorgfaltspflicht demgegenüber gelten, der rückwärts fahre. Tankstellen seien nicht mit dem fließenden Verkehr, sondern allenfalls mit Parkhäusern oder Tiefgaragen zu vergleichen.

Somit musste der Betroffene lediglich 35 EUR Bußgeld bezahlen.

©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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