Keine Haftung bei außergewöhnlich spät erkennbaren Hindernissen auf der Autobahn

Wer bei Dunkelheit wegen eines Omnibusreifens, der auf der Autobahn liegt, einen Unfall verursacht, muss für den Schaden nicht aufkommen. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Sie beziehen sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts München vom 28. November 2006 (Aktenzeichen: 2 S 4550/06).

Ein Omnibus hatte bei Dunkelheit auf der Autobahn einen kompletten Satz Zwillingsreifen verloren. Eine Autofahrerin war auf einen der Reifen aufgefahren und hatte dadurch einen Unfall verursacht. Die Versicherung des Omnibushalters war der Meinung, dass die Autofahrerin den Unfall mitverschuldet habe. Sie sei nicht so angemessen gefahren, dass sie das Hindernis rechtzeitig habe sehen können.

Das Landgericht München war anderer Meinung. Zwar dürfe ein Autofahrer bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke halten könne. Auf Hindernisse, die gemessen an den jeweilig herrschenden Sichtbedingungen erst außergewöhnlich spät erkennbar werden, brauche ein Autofahrer seine Geschwindigkeit aber nicht einzurichten. Da die Autofahrerin mit der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren sei, treffe sie am Unfall keinerlei Mitverschulden.

©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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