Auch ohne Reparatur Schadensersatz wie in einer Markenwerkstatt

Ein Geschädigter muss sein Auto nicht reparieren lassen, um Schadensersatz zu erhalten. Auch bei einem solchen sogenannten fiktiven Schadensersatz kann er bei der Schadensberechnung die Kosten einer markengebundenen Vertragswerkstatt zu Grunde legen. Auf dieses Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Mai 2006 (Aktenzeichen: 13 S 4/06) machen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Nach einem Unfall wollte der Geschädigte den Schaden an seinem Auto ohne Reparatur ersetzt bekommen. Er verwies dabei auf die Stundensätze der Markenwerkstatt. Die Versicherung wollte nur die Stundensätze einer von ihr benannten günstigeren Werkstatt ersetzen.

Damit hatte sie bei Gericht keinen Erfolg. Der Geschädigte sei »Herr des Restitutionsgeschehens«. Das bedeutet, dass er weder sein Auto reparieren noch sich auf eine bestimmte Kundendienstwerksatt verweisen lassen müsse. Dem Geschädigten sei es nicht zuzumuten, selbst zu prüfen, ob die von der Versicherung benannte Werkstatt genauso gut sei, wie die Markenwerkstatt. Die Versicherung musste den Schaden gemäß den höheren Stundensätzen zahlen.

©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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