Ruckzuck ist der Lappen weg: Schwerwiegende Folgen können die Folge alkoholisierter Fahrten zur Fastnachtszeit sein. Auch der Verlust des Versicherungsschutzes droht.
Die so genannte fünfte Jahreszeit kann eine teure Angelegenheit werden. Wenn ab Donnerstag die Narren und Jecken wieder losgelassen werden, macht die Polizei auch wieder verstärkt Alkoholkontrollen. Meistens bleibt es bei den Betroffenen nicht beim Kater am nächsten Morgen, je nach Alkoholgehalt oder Gefährdung des Straßenverkehrs kommen Bußgelder, Punkte in Flensburg und Fahrverbote hinzu.
Alkohol am Steuer: Bußgeld / Punkte / Fahrverbot
Fahren mit 0,5 bis 1,09 Promille ohne Unfall oder Gefährdung: 250 Euro, / vier Punkte / ein Monat
bei Eintrag von bereits einem Vergehen:
500 Euro / / vier Punkte / drei Monate
bei Eintrag von bereits mehreren Vergehen:
750 Euro / vier Punkte / drei Monate
Fahren mit 1,1 Promille und mehr:
Geld- oder Freiheitsstrafe / sieben Punkte / mindestens sechs Monate
Fahren ab 0,3 Promille mit Gefährdung / Unfall:
Geld- oder Freiheitsstrafe / sieben Punkte / mindestens 6 Monate
Diese Grenzwerte gelten seit dem Jahr 2001. Damals wurde der Schwellenwert vom Gesetzgeber von 0,8 auf 0,5 Promille Gesetzgeber gesenkt. Diese Werte entsprechen etwa zwei großen Bier, zwei Viertele Wein oder zwei bis drei Schnäpsen. Dabei kommen Alkoholsünder mit 05, bis 1,09 Promielle im Blut nur dann mit Bußgeldern davon, wenn keine Fahrunsicherheit nachgewiesen wird. In diesem Fall gilt der Promille-Verstoß als Ordnungswidrigkeit.
Anders ist es dagegen bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder einem Unfall. Dann können schon Werte von 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration als Straftat geahndet werden. Als Ausfallerscheinung gilt zum Beispiel das Fahren in Schlangenlinien oder ein selbst verschuldeter Unfall. Wer mit mehr als 1,1 Promille am Steuer erwischt wird, hat sich vor Gericht zu verantworten. Dabei spielt es keine Rolle, ob er einen Fahrfehler begangen hat oder nicht. Diese Delikte definiert das Strafgesetzbuch in den Paragrafen 316 (Trunkenheit im Verkehr) und 315c (Gefährdung des Straßenverkehrs).
Die Tagessätze der Geldstrafen richten sich nach dem Einkommen des Betroffenen. Mit 30 bis 45 Tagessätzen muss in der Regel rechnen, wer bei einem Unfall oder einer Gefährdung 0,3 bis 1,09 Promille im Blut hatte. Wer 1,1 und mehr Promille im Blut hatte, erhält ohne Unfall 30 bis 60 Tagessätze, bei Unfall oder Gefährdung je nach Fall 45 bis 120 Tagessätze. Richtig heftig wird es bei Fahrten mit 1,6 Promille und mehr. Dann ordnet der Gesetzgeber die allseits bekannte und gefürchtete Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), den so genannten Idiotentest, an.
Oft hat der Leichtsinn an den Karnevalstagen aber auch einen Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge: Für alle Alkoholsünder gilt: Bei 1,1 Promille und mehr bezahlt die Kaskoversicherung in keinem Fall einen Unfallschaden. Bei niedrigeren Promillewerten zahlt sie dann nicht, wenn der Unfall wegen alkoholbedingter Fahrunsicherheit grob fahrlässig verursacht wurde. Die eigene Haftpflichtversicherung kann den alkoholisierten Unfallverursacher bis zu 5105 Euro – ( zu DM-Zeiten 10.000 Mark) – in Regress nehmen.
Diese Promillewerte wurden nicht willkürlich, sondern nach festen Beobachtungs- und Untersuchungsergebnissen festgelegt. Bereits ab 0,3 Promille ist die Wahrnehmung beeinträchtigt: Das Auge ist blendempfindlicher, die Entfernungs- und Geschwindigkeitsschätzung wird unzuverlässiger, das Blickfeld wird eingeengt. Außerdem verlangsamt sich die Reaktionsschnelligkeit. Bei 0,5 Promille besteht bereits ein doppeltes Unfallrisiko, ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit – das Unfallrisiko verzehnfacht sich.
Für unbeschwertes Feiern ohne dicken Kopf und weitere Unbilden gilt also ab Donnerstag die Regel: Hände weg vom Steuer. Da sind die paar Euro für ein Taxi immer besser investiert oder ein Spaziergang durch die frische Luft sorgt für einen klaren Kopf.
Text: Jürgen C. Braun