Recht: Erhöhte Sorgfalt beim Ausparken

Auch auf einem Betriebsgelände muss man vorsichtig ausparken, da man sonst auf seinem Schaden sitzen bleibt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 20. Juli 2006 (Aktenzeichen: 4 Sa 396/06) entschieden, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen. Dabei ist es unerheblich, ob auf dem Betriebsparkplatz die Straßenverkehrsordnung entsprechend oder einfach nur das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt.

Der Kläger wollte auf dem Betriebsparkplatz rückwärts ausparken. Dabei stieß er mit dem Auto eines Kollegen zusammen, der auf dem Gelände fuhr. Der beklagte Kollege konnte nicht ausweichen, da die Fahrbahn sehr eng und durch eine Mauer begrenzt war. Der Kläger hatte behauptet, der Unfall hätte vermieden werden können, wenn der Beklagte lediglich Schrittgeschwindigkeit, also 7 km/h statt zwischen 15 und 20 km/h gefahren wäre.

Die Richter gaben aber dem beklagten Autofahrer recht. Gerade das Argument des Klägers, dass nach Betriebsschluss mit erhöhtem Verkehr gerechnet werden müsse und daher erhöhte Sorgfalt geboten sei, treffe vor allem denjenigen, der rückwärts aus einer Parklücke aussetze. Aufgrund der eingeschränkten Sicht und der ungewohnten Fahrweise beim Rückwärtsausparken sei es erforderlich, besonders vorsichtig zu sein. Der Kläger hätte sich vergewissern müssen, dass hinter ihm der Weg frei ist. Im Übrigen sei der Kläger in den Wagen des Beklagten hineingefahren und nicht umgekehrt. Daher trage den Beklagten keine Mitschuld an dem Unfall.

© Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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