Pflicht zur Benutzung verschiedener Münzen bei Parkscheinautomaten

Nimmt ein Parkscheinautomat eine Münze nicht an, muss der Betroffene mit anderen Münzen versuchen, den Parkschein zu lösen. Wenn er nur eine Münze dabei hat, ist das sein Pech. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 29. August 2005 (Aktenzeichen: 3 Ss Owi 576/05) hervor, auf das die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweisen.

In dem Fall parkte der Fahrer sein Auto für circa 2 Stunden im Bereich eines Parkscheinautomaten. Dieser war zwar funktionstüchtig, akzeptierte jedoch die 50-Cent-Münze nicht. Der Autofahrer hatte nur diese eine Münze dabei. Daraufhin legte er die Parkscheibe in das Auto. In Folge dessen kam es zu einer Verurteilung zu einer Geldbuße.

Diese Entscheidung bestätigte das OLG. Ein Parkscheinautomat sei nicht bereits dann funktionsunfähig, wenn der Automat eine Münze, die gesetzliches Zahlungsmittel ist, nicht akzeptiert. Ein Verkehrsteilnehmer müsse versuchen, einen Parkschein mit verschiedenen Münzen zu ziehen. Dabei sei es unerheblich, ob der Betroffene über die entsprechende Menge an Kleingeld verfüge. Er sei gehalten, das Gerät durch »richtigen Münzeinwurf« auszulösen. Dass die nicht akzeptierte Münze ein gesetzliches Zahlungsmittel darstelle, habe keine relevante Bedeutung. Schließlich würde eine Vielzahl von Automaten auch keine 1, 2 oder 5-Cent-Münzen annehmen, so die Richter.

Anders sieht es aus, wenn ein Parkscheinautomat nicht nur einzelne Münzen sondern die für eine bestimmte Parkzeit vorgesehene Münzsorte nicht annimmt, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte.

© Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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