Recht: Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Aktenzeichen: 211 Ss 111/05).

Ein Autofahrer hatte vor Gericht darauf hingewiesen, dass er die Ampelschaltung an der betroffenen Kreuzung sehr gut kenne, da er die Strecke sehr oft befahre. Er wisse daher, dass die Rotphase sehr lange dauere. Da er mit seinem Wagen gestanden habe, habe er den Gurt abgeschnallt und einen Anruf auf seinem Handy angenommen. Somit habe er keine Ordnungswidrigkeit begangen.

Die Richter sahen dies anders. Die durch den Straßenverkehr gegebene Gefahrenlage werde durch ein kurzfristiges Stehen des Fahrzeugs auf der Fahrbahn nicht beseitigt. Und das Verbot der Benutzung des Handys gelte nur dann nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Dies habe der Autofahrer aber nicht dargelegt. Und dass er an einer Ampel den Motor abgeschaltet habe, sei wohl eher lebensfremd.

©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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