KÜS: Neuerungen für Krafträder, Quads und Trikes

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Für Krafträder, dreirädrige Fahrzeuge (z. B. Trikes) und leichte vierrädrige Fahrzeuge (z. B. Quads) gelten seit dem 1. April 2006 neue Bestimmungen im Bereich der Abgas- und Geräuschemission. Die KÜS hat dazu ein ausführliches Informationsblatt veröffentlicht.

Im Rahmen der kürzlich beschlossenen 41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurden auch für die Gruppe der Krafträder neue Bestimmungen verabschiedet. An erster Stelle ist hier die Einführung einer Abgasuntersuchung zu nennen. Ab dem 1. April 2006 müssen zulassungspflichtige Krafträder, dreirädrige Fahrzeuge und leichte vierrädrige Fahrzeuge zur Abgasmessung, wenn die Fahrzeuge nach dem 1. Januar 1989 zugelassen wurden. Die Abgasuntersuchung an diesen Fahrzeugen, kurz AUK genannt, erfolgt im Rahmen der periodischen Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO.

Gemessen wird der Kohlenmonoxidgehalt (CO) im Abgas. Hierbei sind vom Fahrzeughersteller angegebene Sollwerte einzuhalten. Haben die Hersteller keine Grenzwerte definiert, gelten die gesetzlich festgelegten Maximalwerte. Bei Fahrzeugen mit geregeltem Katalysator sind dies 0,3 % Kohlenmonoxid, bei Fahrzeugen ohne geregelten Katalysator liegt die Obergrenze für Kohlenmonoxid bei 4,5 %.

Neben den Prüfingenieuren der KÜS und anderer Überwachungsinstitutionen können auch besonders berechtigte Werkstätten die Abgasuntersuchung an Krafträdern (AUK) durchführen. Der Zeitpunkt für diese Messung muss dann im Vormonat oder im Monat der fälligen Hauptuntersuchung liegen. Maßgebend ist hier die auf der Plakette ersichtliche Gültigkeit der Hauptuntersuchung. Wenn die AUK von der Werkstatt positiv abgeschlossen wurde, erstellt diese einen speziellen fälschungserschwerten Nachweis zur Vorlage bei der Hauptuntersuchung. Wichtig ist, dass es keine spezielle AUK-Plakette gibt. Mit der HU-Plakette, die nur bei positiver Abgasbescheinigung erteilt wird, wird auch die Durchführung der AUK bestätigt. Bei einer Kontrolle, etwa durch die Polizei, gilt die gültige Plakette der Hauptuntersuchung auch für die Abgasuntersuchung.

Neben der Plakette gilt, wie bei den Automobilen auch, der Hauptuntersuchungsbericht ebenfalls als Nachweis. Der muss den zuständigen Personen, etwa der Polizei, auf Verlangen ausgehändigt werden. Eine zweite Neuerung betrifft die Überprüfung des Standgeräusches an motorisierten Zweirädern. Hier will der Gesetzgeber einen Schwerpunkt setzen, um die Geräuschemissionen von Motorrädern in Grenzen zu halten. Hierzu wurde eine spezielle Richtlinie zur Standgeräuschmessung entwickelt und zur Beurteilung von Geräuschen in die Vorschriften der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO integriert. Sie findet, außer bei den Prüfingenieuren und amtlich anerkannten Sachverständigen, auch bei der Polizei Anwendung.

Bei Auffälligkeiten ist eine Standgeräuschmessung nach der neuen Richtlinie durchzuführen. Dabei sind die vorgegebenen Bestimmungen an die örtlichen Begebenheiten, die Geräteausstattung und die Durchführung und Auswertung der Messungen zu beachten. Verwendet werden nur die Geräuschmesswerte, deren Differenz bei drei aufeinander folgenden Messungen nicht größer als zwei Dezibel sind. Als Messergebnis gilt der höchste der drei Messwerte. Fünf Dezibel werden als Korrekturwert (Toleranzen bei den Messgeräten etc.) vom Messergebnis abgezogen. Die Grenzwerte für die Standgeräuschmessung im Rahmen der Hauptuntersuchung sind im Fahrzeugschein unter der Ziffer 30 eingetragen, in den neueren Zulassungsbescheinigungen im Feld U1.

Die Technische Leitung der KÜS hat zum Thema Abgas- und Geräuschmessung an Krafträdern ein Informationsblatt für die Halter von Krafträdern, Trikes, Quads etc. herausgegeben. Es ist bei den KÜS-Partnern und bei der Bundeszentrale der KÜS, Fachbereich Presse & PR, Telefon (0 68 72) 90 16-380, E-Mail presse@kues.de zu erhalten.

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