Recht: Auch fiktive Reparaturkosten müssen erstattet werden

Nach einem Autounfall kann der Geschädigte vom Unfallverursacher die Reparaturkosten verlangen. Im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 14. Oktober 2005 (Aktenzeichen: 109 C 368/05) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) darauf hin, dass es dabei unerheblich ist, ob das Auto auch tatsächlich repariert wurde.

Nachdem sein Auto durch einen Unfall beschädigt worden war, verlangte der geschädigte Autofahrer vom Unfallverursacher den Ersatz der voraussichtlichen Reparaturkosten. Der für den Unfall verantwortliche Fahrer weigerte sich zu zahlen, weil er glaubte, dass der Geschädigte sein Auto gar nicht zur Reparatur gegeben habe.

Ob der Wagen tatsächlich repariert wurde, sei nicht ausschlaggebend, urteilte das Gericht und gab dem geschädigten Autofahrer Recht. Der Unfallverursacher habe auf jeden Fall das Auto beschädigt und damit den Wert des Fahrzeugs gemindert. Dafür müsse er aufkommen. Außerdem könne er dem Geschädigten nicht vorschreiben, wann und ob dieser sein Auto reparieren lasse.

© Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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