Die Zahlung einer Geldbuße von fünf Euro darf grundsätzlich nicht durch Inhaftierung erzwungen werden. Dies geht aus einem Beschluss des Amtsgerichts Lüdinghausen (NRW) vom 12. Juli 2005 (Aktenzeichen: 10 Owi 22/05) hervor, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.
Eine Stadt erließ gegen die Betroffene wegen eines Parkverstoßes ein Bußgeldbescheid über 5 Euro. Dreimal versuchte die Gemeinde den Bußgeldbescheid am Wohnsitz der Betroffenen zu vollstrecken. Sie traf sie aber jedes Mal nicht an. Eine schriftliche Zahlungsaufforderung blieb unbeantwortet. Die Stadt beantragte daraufhin eine Erzwingungshaft.
Ohne Erfolg, so das Amtsgericht. Zwar könne die Anordnung einer Erzwingungshaft auch bei geringen Geldbußen verhältnismäßig sein. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn zuvor alle anderen Möglichkeiten der Vollstreckung ausgeschöpft werden. Das dreimalige Aufsuchen der Wohnung zu üblichen Arbeitszeiten und lediglich eine schriftliche Zahlungsaufforderung seien zu wenig. Grundsätzlich sei bei einer Geldbuße von 5 Euro eine Erzwingungshaft aber unverhältnismäßig. Anders könne der Fall ausnahmsweise nur dann liegen, wenn der Betroffene nur deshalb nicht zahlt, weil er bewusst die Nichtanordnung einer Erzwingungshaft ausnutzt. Dies war hier aber nicht der Fall.
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