Messfoto zu ungenau: Freispruch

Wer auf einem Foto aus dem berüchtigten ¯Starenkasten® nur ungenau zu erkennen ist, hat gute Chancen, aus dem Verfahren ungeschoren herauszukommen. Die Oberlandesgerichte stellen strenge Anforderungen an die Beweisführung des erkennenden Gerichts, soweit es um die Identifizierung vermeintlicher Raser geht. Dies zeigt ein von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilter Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Die OLG-Richter hatten über die Rechtsbeschwerde eines Mannes zu entscheiden, der auf Grund eines relativ undeutlichen Fahrer-Fotos zu 150 Euro Geldstrafe und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden war. Das Amtsgericht hatte Vergleichsfotos zu Hilfe genommen und anhand von Charakteristika wie einem Oberlippen- und Kinnbart den Betroffenen für überführt gehalten.

Dieser Einschätzung folgte das Gericht nicht. Es bemängelte, das Lichtbild sei insgesamt unscharf und so kontrastarm, dass weder die Haartracht noch die Gesichtszüge der am Steuer sitzenden Person hinreichend deutlich zu erkennen seien. Zudem sei eine Gesichtspartie durch den Rückspiegel verdeckt gewesen. Der Senat fand es zum Teil ¯unerklärlich®, wie die erste Instanz zu ihren Rückschlüssen gekommen war. Die beschriebenen Gesichtsmerkmale hätten jedenfalls nur wenig Aussagekraft in Bezug auf den Betroffenen gehabt. Da drei wesentliche Erkennungsmerkmale bei kritischer Betrachtung weggefallen waren, maß das OLG den restlichen Umständen kein Gewicht mehr bei und sprach den Autofahrer frei.

¸Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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