¯Scheckheftgepflegt®: Unter Privatleuten keine Garantie für ordnungsgemäße Arbeiten

Wer bei einem Autoverkauf unter Privatleuten den Wagen als ¯scheckheftgepflegt® anpreist, übernimmt in der Regel keine Garantie dafür, dass auch alle anstehenden Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt worden sind. Dies hat das Landgericht Saarbrücken in einem Urteil entschieden, das die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht haben.
In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um einen Gebrauchtwagen, der wenige Wochen nach dem Verkauf einen schweren Motorschaden hatte. Dem Wartungsnachweis zufolge waren bei der 30.000-Kilometer-Inspektion nicht, wie vorgeschrieben, die Zündkerzen gewechselt worden. Dies sei aber ganze zwei Wochen vor dem Wartungstermin geschehen, behauptete der Beklagte. Die Klägerin indes verlangte die Rückgängigmachung des Vertrags und berief sich auf die nicht zutreffende Beschaffenheitsgarantie ¯scheckheftgepflegt®.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, im Normalfall wolle ein privater Verkäufer lediglich die Gewähr dafür übernehmen, dass das Fahrzeug in regelmäßigen Abständen in die Inspektion gegeben wurde. Dafür, dass alle vom Hersteller vorgegebenen und für die Garantie entscheidenden Arbeiten auch vollständig und richtig ausgeführt beziehungsweise dokumentiert worden sind, wolle der Verkäufer mangels entsprechender Kenntnisse gerade nicht eintreten, hieß es in dem Urteil.
Weil beide Vertragsparteien ansonsten die Gewährleistung ausgeschlossen hatten, wurde die Klage abgewiesen.

Landgericht Saarbrücken
Urteil vom 20. April 2005
Aktenzeichen: 12 O 132/04

Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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