Schäden nach Vollbremsung = „Rettungskosten“

Wer durch eine Vollbremsung einen Unfall vermeidet, bekommt für die dabei an seinem Wagen entstandenen Schäden Ersatz von seiner Versicherung. Dies seien sogenannte Rettungskosten, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Ein in der Vollkaskoversicherung vereinbarter Selbstbehalt sei in einem solchen Fall nicht abzuziehen.

Mit dem Urteil, das die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht haben, gaben die Richter dem Eigentümer eines Sattelzuges Recht. Dessen Fahrer hatte eine Vollbremsung vollziehen müssen, um nicht auf einen plötzlich in seine Spur gewechselten Lkw aufzufahren. Die Ladung war durch das Manöver nach vorn gerutscht und hatte die Zugmaschine beschädigt. Die Versicherung wollte zunächst nicht zahlen.

Zweck des Bremsmanövers sei es für den Fahrer nicht nur gewesen, seine Gesundheit zu schützen, argumentierten die Richter. Er habe damit auch bezweckt, die versicherte Sache – den Sattelzug – vor Schaden zu bewahren. Damit seien die Voraussetzungen für eine erstattungsfähige Rettungsmaßnahme gegeben. Der Anspruch sei auch nicht um den vereinbarten Selbstbehalt von 500 Euro zu kürzen. Dieser gelte nur für die vertragliche Ersatzleistung im Versicherungsfall, nicht aber für den gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der Rettungskosten.

© Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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