Mit dem Auto durch die Baustelle – Vorsicht ist geboten!

Wer einen Straßenabschnitt befährt, an dem erkennbar gebaut wird, sollte im eigenen Interesse vorsichtig sein. Wird das Auto beispielsweise durch eine Unebenheit der Fahrbahn beschädigt, bleibt der Besitzer in der Regel auf seinem Schaden sitzen. Dies zeigt ein Urteil des Landgerichts Erfurt, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hingewiesen hat.

In dem Fall war der Kläger beim Ausfahren von einem Parkplatz auf eine im Umbau befindliche Straße mit dem Unterboden des Autos am Bordstein hängen geblieben. Dadurch schlug die Ölwanne leck und das Öl lief aus, was der Fahrer aber angeblich erst im Nachbarort bemerkte. Der Motor war bis dahin bereits defekt. Den Schaden verlangte der Besitzer nun von der zuständigen Kommune ersetzt. Ohne Erfolg: In schwierigen Verkehrslagen – dazu gehöre ein noch unbefestigter Baustellenabschnitt – sei von den Verkehrsteilnehmern eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu erwarten, stellte das Gericht fest. Der Sicherungspflichtige müsse nur diejenigen Maßnahmen treffen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar seien. Das Gesamtbild der Unfallstelle ergab dem Urteil zufolge, dass die Bauarbeiten nicht beendet waren. Der noch nicht ausgeglichene beträchtliche Höhenunterschied zwischen Parkplatz und Straße war deutlich sichtbar. Damit entfiel die Verpflichtung der Kommune, Warnschilder aufzustellen oder die Benutzung des Platzes zu verbieten. Die Entscheidung, ob er seinem Wagen den Höhenunterschied zumuten wollte, sei jedem Autofahrer überlassen gewesen, hieß es weiter. Weil der provisorische Zustand der Straße klar erkennbar war, hätte sich der Kläger auf die örtlichen Verhältnisse einrichten müssen.

Landgericht Erfurt
Urteil vom 23. März 2004
Aktenzeichen: 9 O 2203/03

©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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