Keine Haftung für Unfall auf „wildem“ Abenteuerspielplatz

Ein Kind, das auf einem nicht als Abenteuerspielplatz ausgewiesenen städtischen Gelände verunglückt, kann von der Kommune keinen Schadensersatz verlangen. Dies hat das Landgericht Mühlhausen entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

In dem zu Grund liegenden Fall hatte eine Mutprobe für ein Mädchen katastrophale Folgen: Die 13-Jährige schwang sich in einem Waldstück an einem Kunststoffseil, das an einen Ast gebunden und an dessen unterem Ende ein Fahrradlenker befestigt war, über eine Schlucht. Nach mehreren erfolgreichen Versuchen stürzte sie acht Meter tief auf Steine und Geröll. Dabei wurde sie so schwer verletzt, dass sie vom Hals abwärts querschnittsgelähmt bleiben wird.

In ihrer Klage vertrat sie die Ansicht, die zuständige Kommune habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt: Die Stelle des Absturzes sei seit Jahrzehnten ein Treffpunkt von Jugendlichen gewesen, was die Gemeinde gewusst habe. Dennoch sei nichts zur Sicherung des wilden Spielplatzes geschehen.

Diesem Argument folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab: Jeder Baum und jedes Gebäude könne zur Gefahrenstelle werden, wenn sie aufgrund selbst gefasster Entscheidungen anders genutzt würden als eigentlich vorgesehen. Es kann niemals verhindert werden, dass sich Kinder und Jugendliche, aber auch Erwachsene selbst in Gefahr begeben, argumentierten die Richter. Die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde gehe nicht so weit, dass sie gegen jede denkbare, nur entfernt liegende Möglichkeit einer Gefährdung Vorkehrungen treffen muss. Zudem gälten für ausgewiesene Spielplätze gesteigerte Sicherungspflichten im Gegensatz zu Waldstücken, die – wie hier – für abenteuerliche Spiele nicht vorgesehen seien.

Landgericht Mühlhausen
Urteil vom 14. Oktober 2003
Aktenzeichen: 1 O 122/03

©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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