Wer für ein Kleintier bremst und dadurch einen Auffahrunfall verursacht, muss für die Schäden gerade stehen. Dies hat das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in einem Urteil entschieden, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) veröffentlicht haben.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer scharf gebremst, weil vor ihm ein Eichhörnchen über die Straße gelaufen war. Ein nachfolgender Motorradfahrer geriet seinerseits beim Bremsen ins Schleudern, stürzte und prallte gegen das Auto. Der Mann zog sich schwere Verletzungen zu und klagte nun auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein Tier von der Größe eines Eichhörnchens keinen ausreichenden Anlass dafür bietet, durch einen Bremsvorgang andere Autofahrer zu gefährden. Dies wäre nur dann zulässig, wenn der betroffene Fahrer – wie etwa bei Rehen oder Hirschen – damit rechnen müsse, einen Sach- oder Personenschaden zu erleiden. Bei Kleintieren dagegen sei es zumutbar, das Tier notfalls zu überfahren, um den nachfolgenden Verkehr zu schützen. Auch eine Schreckreaktion wollten die Richter dem Beklagten in diesem Fall nicht zubilligen.
© Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
OLG: Starkes Bremsen für Kleintier unzulässig
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