Die Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltsverein (DAV) machen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes aufmerksam. Wer beim Abschluss eines Neuwagen-Leasingvertrages sein Altfahrzeug in Zahlung gibt, kann im Fall einer Vertrags-Rückabwicklung nicht den angerechneten Geldbetrag zurückverlangen. Nach einem Urteil des BGH muss sich der Leasingnehmer mit einer Rücknahme des Altfahrzeuges begnügen. Ein Kunde hatte bei einem Händler ein amerikanisches Sportcoupé zum Gesamtleasingpreis von 34.000 Euro bestellt. Die geforderte Mietsonderzahlung von 12.000 Euro war per Individualabrede mit der Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens des Leasingnehmers verrechnet worden. Wegen eines kurz nach der Übernahme aufgetretenen Konstruktionsfehlers des Neuwagens hatten beide Parteien eine Rückabwicklung des Leasingvertrages vereinbart. Während das Autohaus dem Kunden dessen Altfahrzeug zurückgeben wollte, hatte dieser auf Auszahlung der Mietsonderzahlung sowie Rückerstattung der bereits geleisteten Leasingraten bestanden. Dem wollten die Richter aber nicht folgen.
Urteil – Nur Altauto statt Geld
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