Helau – aber mit klarem Kopf!

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Die "tollen Tage" steuern auf ihre Höhepunkte zu – ganz besonders in den Karnevalshochburgen. Gefeiert wird der Straßenkarneval quer durch Deutschland – mal mehr, mal weniger intensiv. Was jedoch in der ganzen Republik gilt, ist der Grundsatz, dass sich Alkoholgenuss und das Fahren mit einem Kraftfahrzeug nicht unter einen Hut bringen lassen – auch nicht unter eine Narrenkappe.
Vielen Verkehrsteilnehmern ist auch nicht ganz bewusst, welche Folgen auch schon geringer Alkoholgenuss, etwa bei einem Unfall, haben kann. Daher hier noch einmal die Werte und Konsequenzen, die das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg gelistet hat:

Promille-Grenzwerte (Stand 01.01.2002)

Alkoholgehalt im Blut ab 0,3 (bis unter 0,5) Promille:

nicht strafbar, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen

strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
– 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
– Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)

strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
– 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
– Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)

Alkoholgehalt im Blut ab 0,5 Promille:

Geldbuße und Fahrverbot, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen (§ 24 a Abs. 1 StVG)

1. Erstverstoß: 4 Punkte, 250 Euro Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot
2. Zweitverstoß: 4 Punkte, 500 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot
3. Weiterer Verstoß: 4 Punkte, 750 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot

strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
– 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
– Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)

strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
– 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
– Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer),
– Schadenersatz, Schmerzensgeld und eventuell Rente an Unfallopfer

Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille:

strafbar, wenn keine oder Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
– 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
– Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)


strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
– 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
– Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
– Schadenersatz; Schmerzensgeld und eventuell Rente an Unfallopfer

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